Elternvereinbarung verbindlich machen: Die Wege in Österreich
Eine Elternvereinbarung ist schnell geschrieben. Ohne den richtigen rechtlichen Schritt bleibt sie aber ein Versprechen auf Papier. Hier lesen Sie, wie Sie eine Elternvereinbarung verbindlich machen, welche Wege es in Österreich gibt und was bei Verstößen passiert.
Nach einer Trennung einigen sich viele Eltern auf eine schriftliche Vereinbarung über Obsorge, Betreuungszeiten und Unterhalt. Das ist ein guter erster Schritt.
Was viele nicht wissen: Eine private Vereinbarung, die nur die beiden Eltern unterschrieben haben, ist nicht vollstreckbar. Hält sich ein Elternteil nicht daran, kann der andere sie nicht einfach durchsetzen lassen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie sich im Einzelfall von einer Anwältin oder einem Anwalt für Familienrecht, einer Familienberatungsstelle oder der Kinder- und Jugendhilfe beraten.
Was eine Elternvereinbarung regeln kann
Eine Elternvereinbarung ist eine schriftliche Abmachung getrennter Eltern darüber, wie sie die Verantwortung für ihr Kind aufteilen. Sie kann unter anderem regeln,
- wer die Obsorge hat, also für das Kind entscheidet und es vertritt,
- in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird,
- wie Alltag, Wochenenden und Ferien aufgeteilt sind,
- welche Kontakte der Elternteil hat, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt (§ 187 ABGB),
- wer wie viel Unterhalt zahlt,
- wie Entscheidungen zu Schule und Gesundheit getroffen werden und
- wie sich die Eltern austauschen.
Je genauer die Vereinbarung ist, desto weniger Streit gibt es später. Ferien, Feiertage, Übergabezeiten und Übergabeorte sollten ausdrücklich drinstehen.
Warum eine private Vereinbarung nicht reicht
Eine privatschriftliche Vereinbarung ist zwischen den Eltern zwar nicht bedeutungslos. Sie dokumentiert, worauf man sich geeinigt hat, und kann einem Gericht später als Anhaltspunkt dienen. Ein Exekutionstitel ist sie aber nicht.
Hält sich ein Elternteil nicht daran, müssen Sie deshalb erst ein Verfahren beim Pflegschaftsgericht beginnen und eine Entscheidung abwarten. Das kostet Zeit und Nerven, gerade dann, wenn es ohnehin schon Streit gibt.
Die Wege zur verbindlichen Vereinbarung
Welcher Weg passt, hängt davon ab, was Sie regeln wollen.
| Weg | Wo | Was damit verbindlich wird |
|---|---|---|
| Vereinbarung vor Gericht | Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht | Obsorge, Betreuung, Kontakte und Unterhalt |
| Unterhaltsvereinbarung bei der Kinder- und Jugendhilfe | Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrats | Kindesunterhalt |
| Mediation, danach Vereinbarung vor Gericht | Mediatorin oder Mediator, dann Bezirksgericht | alle Bereiche, besonders bei viel Konfliktpotenzial |
Vereinbarung vor dem Pflegschaftsgericht
Der umfassendste Weg führt zum Bezirksgericht, das in Familiensachen als Pflegschaftsgericht entscheidet. Dort schließen beide Eltern die Vereinbarung gemeinsam, und das Gericht hält sie in einem Protokoll fest. Am einfachsten geht das am Amtstag, an dem das Bezirksgericht kostenlos Auskunft gibt und Anträge aufnimmt.
Seit 2013 braucht eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über Obsorge, Kontakte und Betreuung keine eigene gerichtliche Genehmigung, um wirksam zu sein (§ 190 Abs. 2 ABGB). Das Gericht muss sie aber für unwirksam erklären und selbst eine Regelung treffen, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre. Auch eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Unterhalts ist ohne Genehmigung wirksam und für den Unterhaltspflichtigen verbindlich (§ 190 Abs. 3 ABGB).
Vereinbaren Sie die gemeinsame Obsorge nach einer Trennung, muss auch festgelegt werden, in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
Unterhaltsvereinbarung bei der Kinder- und Jugendhilfe
Für den Kindesunterhalt gibt es einen zweiten, kostenlosen Weg: Die Eltern schließen die Unterhaltsvereinbarung vor der Kinder- und Jugendhilfe. Eine solche Vereinbarung kann wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckt werden und ist auch eine Grundlage für einen späteren Unterhaltsvorschuss, falls der Unterhalt einmal ausbleibt. Für Obsorge und Betreuung bleibt das Gericht zuständig.
Auch ein Notariatsakt, in dem sich der Zahlende der sofortigen Exekution unterwirft, ist ein Exekutionstitel. Für den Kindesunterhalt sind Gericht und Kinder- und Jugendhilfe aber der übliche und günstigere Weg.
Mediation mit anschließender Vereinbarung vor Gericht
Ist das Gespräch zwischen den Eltern schwierig, hilft eine Familienmediation, überhaupt zu einer Einigung zu kommen. Familienmediation wird in Österreich vom Bundeskanzleramt gefördert. Das Ergebnis ist zunächst eine private Vereinbarung. Verbindlich wird sie, wenn Sie sie danach vor dem Pflegschaftsgericht schließen.
Schritt für Schritt zur Vereinbarung vor Gericht
So läuft der häufigste Weg ab:
- Halten Sie alle Regelungen zu Obsorge, Betreuung, Kontakten und Unterhalt schriftlich fest, so genau wie möglich.
- Lassen Sie sich beraten, am besten jeder für sich, etwa bei einer Anwältin, einem Anwalt oder einer Familienberatungsstelle.
- Klären Sie, welches Bezirksgericht zuständig ist. Das ist in der Regel das Gericht, in dessen Sprengel das Kind lebt.
- Gehen Sie gemeinsam zum Amtstag oder vereinbaren Sie einen Termin, und schließen Sie die Vereinbarung vor Gericht.
- Das Gericht prüft, ob die Vereinbarung das Kindeswohl gefährdet. Je nach Fall kann es Fragen stellen oder auch das Kind anhören.
- Heben Sie das Protokoll gut auf. Es ist Ihre Grundlage, falls Sie die Vereinbarung später durchsetzen müssen.
Im Alltag hilft ein gemeinsamer Betreuungskalender wie bei Zweiheim.at, die vereinbarten Zeiten einzuhalten und Abweichungen festzuhalten.
Was inhaltlich hineingehört
Maßstab für jede Regelung ist das Kindeswohl nach § 138 ABGB.
Obsorge und Betreuung
Waren die Eltern verheiratet, bleibt die Obsorge nach der Trennung grundsätzlich bei beiden. Bei unverheirateten Eltern hat zunächst die Mutter die Obsorge allein, die Eltern können aber die gemeinsame Obsorge vereinbaren. Halten Sie in der Vereinbarung fest,
- wer die Obsorge ausübt, gemeinsam oder allein,
- in welchem Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird,
- wie die Betreuungszeiten unter der Woche, an Wochenenden und in den Ferien aussehen und
- wie Sie bei wichtigen Entscheidungen zu Schule, Gesundheit oder Religion vorgehen.
Unterhalt
Den Geldunterhalt berechnen die Gerichte meist als Prozentsatz vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, je nach Alter des Kindes zwischen 16 und 22 Prozent. Die aktuellen Richtwerte finden Sie in unserem Artikel zu den Regelbedarfsätzen. Schreiben Sie einen festen Betrag in die Vereinbarung und legen Sie fest, wann Sie ihn überprüfen.
Eine Klausel zum Überprüfen
Nehmen Sie auf, dass Sie die Vereinbarung regelmäßig gemeinsam überprüfen, etwa einmal im Jahr oder bei größeren Veränderungen. Anlässe dafür sind zum Beispiel
- der Schulbeginn oder ein Schulwechsel,
- ein Umzug,
- eine neue Partnerschaft,
- eine deutliche Änderung beim Einkommen und
- veränderte Wünsche des Kindes, wenn es älter wird.
Was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht daran hält
Hier zeigt sich der Unterschied zwischen einer privaten und einer vor Gericht geschlossenen Vereinbarung.
Bei einer Vereinbarung vor Gericht oder bei der Kinder- und Jugendhilfe haben Sie konkrete Möglichkeiten:
- Bleibt der Unterhalt aus, können Sie beim Bezirksgericht Exekution beantragen, zum Beispiel auf das Gehalt.
- Finden vereinbarte Kontakte nicht statt, kann das Pflegschaftsgericht die Regelung durchsetzen, etwa mit Geldstrafen, oder einen Besuchsmittler bestellen.
- Haben sich die Umstände wesentlich geändert, kann jeder Elternteil beim Pflegschaftsgericht eine neue Regelung beantragen.
Bei einer rein privaten Vereinbarung müssen Sie dagegen erst ein Verfahren beginnen. Das dauert länger und belastet alle mehr.
Schreiben Sie Verstöße sachlich auf, mit Datum, Uhrzeit und einer kurzen Beschreibung. Das hilft im Verfahren.
Was die Vereinbarung tragfähig macht
- Halten Sie auch kleinere Absprachen schriftlich fest. Das schafft Klarheit und ist die Grundlage für eine spätere Vereinbarung vor Gericht.
- Formulieren Sie genau. Statt „regelmäßiger Kontakt" besser: „Jeden zweiten Samstag von 10 bis 18 Uhr, Übergabe am Hauptbahnhof."
- Legen Sie beim Unterhalt einen konkreten Betrag fest und vereinbaren Sie, wann Sie ihn überprüfen.
- Lassen Sie sich beide beraten, auch wenn Sie sich einig sind. Das schützt beide Seiten.
- Planen Sie regelmäßige Überprüfungen ein, damit die Vereinbarung mit Ihrem Kind mitwächst.
Eine Elternvereinbarung schafft Stabilität für das Kind. Ihre volle Wirkung entfaltet sie aber erst, wenn sie auch verbindlich ist. Der Weg zum Gericht oder zur Kinder- und Jugendhilfe lohnt sich, auch wenn es zwischen Ihnen gerade gut läuft.
Häufig gestellte Fragen
Ist eine handschriftliche Elternvereinbarung gültig?
Als Dokument ja, und sie kann eine gute Grundlage sein. Vollstreckbar ist sie aber nicht. Dafür müssen Sie die Vereinbarung vor dem Pflegschaftsgericht schließen, beim Unterhalt auch vor der Kinder- und Jugendhilfe.
Wie lange dauert es, die Vereinbarung vor Gericht zu schließen?
Sind sich die Eltern einig und ist die Vereinbarung klar formuliert, geht es oft schnell, manchmal schon an einem Amtstag. Hat das Gericht Bedenken oder braucht es mehr Informationen, dauert es länger. Fragen Sie beim zuständigen Bezirksgericht nach.
Kann die Vereinbarung später geändert werden?
Ja. Einvernehmlich können Sie sie jederzeit ändern. Damit auch die Änderung durchsetzbar ist, schließen Sie sie wieder vor Gericht. Einigen Sie sich nicht, entscheidet auf Antrag das Pflegschaftsgericht.
Brauche ich einen Anwalt?
Vorgeschrieben ist das nicht. Eine Beratung ist aber sinnvoll, besonders bei Obsorge und Unterhalt. Kostenlos helfen Familienberatungsstellen, die Kinder- und Jugendhilfe und der Amtstag am Bezirksgericht.
Was passiert, wenn sich die Lebenssituation stark ändert?
Bei wesentlichen Änderungen, etwa einem Umzug, einem Schulwechsel oder einem deutlich anderen Einkommen, kann jeder Elternteil beim Pflegschaftsgericht eine neue Regelung beantragen. Das Gericht entscheidet dann nach dem Kindeswohl.
Gilt das auch für unverheiratete Eltern?
Ja. Auch unverheiratete Eltern können Vereinbarungen über Obsorge, Betreuung und Unterhalt vor dem Pflegschaftsgericht schließen. Die gemeinsame Obsorge können sie außerdem beim Standesamt bestimmen.
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.
Ihr nächster Schritt
Was bedeutet das für Ihre Familie?
Rechnen Sie es in einer Minute aus. Mit Zweiheim planen Sie danach Betreuung, Absprachen und Ausgaben gemeinsam mit dem anderen Elternteil, kostenlos und ohne Kreditkarte.
Kostenlos registrierenSchnellrechner
Wie viel Unterhalt ist üblich?
Ohne 13. und 14. Gehalt. Die rechnen wir anteilig dazu.
Geben Sie ein Einkommen ein. Das Ergebnis erscheint sofort, ohne Anmeldung und ohne dass etwas gespeichert wird.
Orientierung nach der Prozentsatzmethode. Keine Rechtsberatung.
