Elternteil im Ausland: Kontaktrecht und Unterhalt über Grenzen
Lebt ein Elternteil im Ausland, wird vieles komplizierter: Wie klappt der Kontakt über die Grenze, wer zahlt die Reisen, und was passiert mit dem Unterhalt? Hier lesen Sie, was für Kontaktrecht und Unterhalt bei einem Elternteil im Ausland gilt und worauf Sie vor einem Umzug achten müssen.
Eine Trennung ist schon schwer genug. Liegt dann noch eine Landesgrenze zwischen Eltern und Kind, wächst die Unsicherheit. Wie soll Kontakt funktionieren, wenn Hunderte Kilometer dazwischenliegen?
Das österreichische Recht und mehrere internationale Abkommen geben dafür einen Rahmen vor. Das Recht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern steht sogar in der Verfassung, im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Es endet nicht an der Grenze.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Fälle mit Auslandsbezug sind besonders komplex. Lassen Sie sich früh von einer Anwältin oder einem Anwalt für Familienrecht beraten, am besten noch vor einem Umzug.
Die rechtlichen Grundlagen
Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, steht in § 187 ABGB. Kind und Elternteil haben ein Recht auf regelmäßige persönliche Kontakte. Daran ändert ein Umzug ins Ausland nichts.
Bei grenzüberschreitenden Fällen kommen weitere Regeln dazu:
- Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützt das Familienleben.
- Die UN-Kinderrechtskonvention gibt dem Kind ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern.
- Die EU-Verordnung 2019/1111, auch Brüssel IIb genannt, regelt innerhalb der EU, welches Gericht zuständig ist und wie Entscheidungen zu Obsorge und Kontakten in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden.
- Das Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 regelt ähnliche Fragen auch mit vielen Staaten außerhalb der EU.
- Das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 hilft, wenn ein Kind widerrechtlich ins Ausland gebracht oder dort zurückgehalten wird.
- Die EU-Unterhaltsverordnung (Nr. 4/2009) und das Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 regeln den Unterhalt über Grenzen hinweg.
Wer die Reisekosten trägt
Eine der häufigsten Streitfragen lautet: Wer zahlt Anreise und Rückreise?
Grundsätzlich holt der kontaktberechtigte Elternteil das Kind ab, bringt es zurück und trägt die Kosten dafür. Das kann bei großen Entfernungen teuer werden. Zieht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit weg, kann das Gericht ihn aber auch an den Wegen oder Kosten beteiligen. Sehr hohe Besuchskosten können außerdem bei der Unterhaltsberechnung eine Rolle spielen.
Am besten regeln Sie die Kosten von Anfang an ausdrücklich. Mögliche Lösungen sind
- eine Teilung der Flug- oder Bahnkosten,
- eine Übernahme durch den Elternteil, der den Umzug ausgelöst hat,
- ein fixer Betrag pro Besuch oder
- weniger, dafür längere Besuche, ergänzt durch regelmäßige Videotelefonate.
Halten Sie die Kostenregelung schriftlich fest, am besten gemeinsam mit der Kontaktregelung vor dem Pflegschaftsgericht. Dann ist sie im Streitfall durchsetzbar.
Obsorge und Umzug ins Ausland
Bei Umzügen ins Ausland kommt es besonders oft zu Konflikten. Was erlaubt ist, hängt von der Obsorge ab.
Bei gemeinsamer Obsorge
Steht nicht fest, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, darf sein Wohnort nur mit Zustimmung beider Eltern oder mit Genehmigung des Gerichts ins Ausland verlegt werden (§ 162 Abs. 3 ABGB).
Ist ein Elternteil als hauptbetreuend festgelegt, darf er den Wohnort des Kindes zwar bestimmen (§ 162 Abs. 2 ABGB). Er muss den anderen Elternteil aber rechtzeitig informieren und auf dessen Rechte Rücksicht nehmen, gerade bei einem Umzug ins Ausland. Ziehen Sie mit dem Kind nie eigenmächtig ins Ausland. Ein solcher Umzug kann als widerrechtliches Verbringen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gelten, und das Kind muss dann unter Umständen zurückgebracht werden.
Auslandsreisen im Rahmen des Kontaktrechts
Ob der kontaktberechtigte Elternteil mit dem Kind ins Ausland reisen darf, etwa in den Urlaub oder in sein Heimatland, sollten Sie vorab schriftlich vereinbaren. Gibt es Streit, kann das Gericht die Kontakte und Bedingungen dafür festlegen. Für Reisen hilft eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils, die manche Grenzbehörden und Fluglinien verlangen.
Gemeinsame Obsorge über Grenzen
Die gemeinsame Obsorge kann bestehen bleiben, auch wenn ein Elternteil im Ausland lebt. Je weiter die Eltern voneinander entfernt wohnen, desto wichtiger werden klare Absprachen darüber, wer was entscheidet und wie beide informiert bleiben.
Unterhalt, wenn ein Elternteil im Ausland lebt
Ein Umzug ins Ausland ändert nichts daran, dass beide Eltern für ihr Kind Unterhalt leisten müssen.
Der Geldunterhalt bleibt
Lebt das Kind bei einem Elternteil, zahlt der andere Geldunterhalt, auch wenn er ins Ausland gezogen ist. Lebt das Kind in Österreich, gilt dafür in der Regel österreichisches Recht. Die Gerichte berechnen den Unterhalt dann meist als Prozentsatz vom Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, je nach Alter des Kindes zwischen 16 und 22 Prozent. Die aktuellen Richtwerte finden Sie in unserem Artikel zu den Regelbedarfsätzen.
Zahlt der Elternteil im Ausland nicht, kann der Unterhalt auch dort durchgesetzt werden. Innerhalb der EU werden österreichische Unterhaltstitel nach der EU-Unterhaltsverordnung ohne eigenes Anerkennungsverfahren vollstreckt. Die Kinder- und Jugendhilfe und das Justizministerium als zentrale Behörde unterstützen dabei.
Wenn das Kind ins Ausland zieht
Zieht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit ihm ins Ausland, ändert sich oft das anwendbare Recht. Nach dem Haager Unterhaltsprotokoll richtet sich der Unterhalt grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ab dem Umzug kann also ausländisches Recht gelten, mit anderen Berechnungsregeln. Ob und wie sich die Höhe ändert, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das vor dem Umzug prüfen.
Eine bestehende Unterhaltsvereinbarung oder Entscheidung gilt weiter, bis sie geändert wird. Wer eine Änderung will, muss sie beantragen.
Wenn der Kontakt nicht klappt
Auch mit den besten Absichten kommt es zu Konflikten. Was können Sie tun, wenn vereinbarte Kontakte nicht stattfinden?
Durchsetzung in Österreich
Gibt es eine gerichtliche Kontaktregelung oder eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung, kann das Gericht sie durchsetzen, etwa mit Geldstrafen. Es kann auch einen Besuchsmittler bestellen, der bei der Umsetzung hilft (§ 106b AußStrG).
So gehen Sie vor
- Schreiben Sie jeden ausgefallenen Kontakt sachlich auf, mit Datum, Uhrzeit und dem, was passiert ist.
- Suchen Sie das Gespräch mit dem anderen Elternteil, wenn das möglich ist.
- Holen Sie sich Unterstützung in einer Familienberatungsstelle.
- Lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Familienrecht beraten.
- Stellen Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Durchsetzung der Kontaktregelung.
- Wenden Sie sich bei Fällen im Ausland an die zentrale Behörde im Bundesministerium für Justiz. Sie hilft bei grenzüberschreitenden Kindschaftssachen und kann vermitteln.
Durchsetzung im Ausland
Innerhalb der EU werden österreichische Entscheidungen über Kontakte nach der Brüssel-IIb-Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und können dort vollstreckt werden. Außerhalb der EU hängt viel davon ab, ob der betreffende Staat dem Haager Kinderschutzübereinkommen oder dem Kindesentführungsübereinkommen beigetreten ist.
Kontakt auf Distanz
Bei großer Entfernung gewinnen Telefon und Video an Bedeutung. Sie ersetzen persönliche Treffen nicht, halten die Beziehung zwischen den Besuchen aber lebendig. Videotelefonate lassen sich in einer Kontaktregelung ergänzend festlegen.
Möglichkeiten für regelmäßigen Kontakt sind
- Videoanrufe zu festen Zeiten,
- Telefonate, regelmäßig und verlässlich,
- Briefe und Pakete, besonders für jüngere Kinder,
- gemeinsames Vorlesen, Spielen oder Hausaufgabenhilfe per Video und
- längere Ferienaufenthalte als Ausgleich für seltene Besuche.
Feste Zeiten sind für Kinder besonders wichtig. Weiß Ihr Kind, dass jeden Sonntag um 17 Uhr der Anruf kommt, gibt ihm das Sicherheit, egal wie weit weg der andere Elternteil wohnt. Ein gemeinsamer Kalender, etwa in Zweiheim.at, hilft, Anrufe, Besuche und Ferien im Blick zu behalten.
Was in der Praxis hilft
- Regeln Sie Kontakte, Reisekosten und Telefonate schriftlich und schließen Sie die Vereinbarung vor dem Pflegschaftsgericht. Nur dann ist sie im Streitfall durchsetzbar.
- Legen Sie ausdrücklich fest, wer Flüge, Bahnfahrten und Unterkunft bezahlt. Unklare Regeln führen zu Dauerstreit.
- Holen Sie sich früh rechtliche Beratung, vor allem bevor ein Umzug ins Ausland passiert. Danach lässt sich vieles kaum noch korrigieren.
- Vereinbaren Sie feste Zeiten für Videoanrufe. Das gibt dem Kind Halt und erspart Diskussionen.
- Merken Sie sich die zentrale Behörde im Justizministerium. Sie hilft bei grenzüberschreitenden Fragen und kann vermitteln, bevor es zu einem Verfahren kommt.
Ein Elternteil im Ausland bedeutet nicht das Ende der Beziehung zum Kind. Entscheidend ist, dass das Kind trotz der Entfernung weiß, dass beide Eltern für es da sind.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich mit meinem Kind einfach ins Ausland ziehen?
Bei gemeinsamer Obsorge sollten Sie das nie ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder Genehmigung des Gerichts tun. Ist nicht festgelegt, wer das Kind hauptsächlich betreut, ist das ausdrücklich vorgeschrieben (§ 162 Abs. 3 ABGB). Ein eigenmächtiger Umzug kann als Kindesentführung nach dem Haager Übereinkommen gelten. Lassen Sie sich vorher beraten.
Muss ich weiter Unterhalt zahlen, wenn ich im Ausland lebe?
Ja. Die Unterhaltspflicht bleibt bestehen, egal wo Sie wohnen. Lebt das Kind in Österreich, gilt in der Regel österreichisches Recht. Innerhalb der EU kann ein österreichischer Unterhaltstitel auch in Ihrem Wohnsitzstaat vollstreckt werden.
Wer zahlt die Flüge, wenn mein Kind mich im Ausland besucht?
Grundsätzlich der kontaktberechtigte Elternteil. Zieht der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weit weg, kann das Gericht ihn beteiligen. Am besten treffen Sie eine eigene Regelung, etwa eine Teilung der Kosten.
Kann ich Videoanrufe als Teil des Kontaktrechts vereinbaren?
Ja. Videoanrufe und Telefonate können ergänzend zu persönlichen Kontakten vereinbart oder vom Gericht festgelegt werden. Legen Sie feste Zeiten schriftlich fest.
Was tue ich, wenn der andere Elternteil im Ausland den Kontakt verhindert?
Schreiben Sie alle ausgefallenen Kontakte auf und lassen Sie sich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Familienrecht beraten. Innerhalb der EU können österreichische Kontaktentscheidungen im anderen Staat vollstreckt werden. Die zentrale Behörde im Justizministerium unterstützt bei grenzüberschreitenden Fällen.
Was gilt, wenn mein Kind in einem Land außerhalb der EU lebt?
Das hängt davon ab, ob dieses Land dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996 oder dem Kindesentführungsübereinkommen von 1980 beigetreten ist. Mit diesen Staaten gibt es Regeln zur Zusammenarbeit und Anerkennung. In anderen Ländern ist die Durchsetzung deutlich schwieriger, und spezialisierte Beratung ist besonders wichtig.
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.
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