Hände mit Unterlagen und Kugelschreiber auf einem Schreibtisch
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Recht & Finanzen16. September 20269 Min. Lesezeit

Unterhaltsvorschuss Österreich 2026: Antrag und Höhe

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der Staat in Österreich mit dem Unterhaltsvorschuss einspringen und holt sich das Geld später zurück. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, wie viel es 2026 gibt und wie der Antrag beim Bezirksgericht abläuft.

Wenn der Unterhalt ausbleibt, wird es für Alleinerziehende schnell eng. Die Miete läuft weiter, die Kinder brauchen Schulsachen, und am Monatsende bleibt immer weniger übrig. Für genau diese Lage gibt es den Unterhaltsvorschuss. Er sichert den Unterhalt Ihrer Kinder, solange der andere Elternteil nicht zahlt oder nicht zahlen kann.

Bezirksgericht, Unterhaltstitel, Pflegschaftsverfahren: Das klingt nach viel Bürokratie. Wer die Schritte und ihre Reihenfolge kennt, kommt aber gut durch.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil den festgesetzten Unterhalt nicht bezahlt. Die Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG).

Geschenkt ist das Geld nicht, der Staat streckt es nur vor. Sobald der Vorschuss bewilligt ist, vertritt der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind beim Unterhalt und treibt die offenen Beträge beim säumigen Elternteil ein (§ 9 Abs. 2 UVG). Mit dem eingetriebenen Geld werden die Vorschüsse an den Bund zurückgezahlt (§§ 26 und 27 UVG).

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Für Ihre Situation wenden Sie sich am besten an eine Familienrechtsanwältin, einen Familienrechtsanwalt oder eine Familienberatungsstelle.

Wer zahlt den Unterhaltsvorschuss aus?

Finanziert wird der Vorschuss vom Bund. Abgewickelt wird er über das zuständige Bezirksgericht, also das Pflegschaftsgericht. Ein Sozialamt oder eine andere Behörde ist dafür nicht zuständig.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss 2026

Einen automatischen Anspruch gibt es nicht. Alle folgenden Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Das Kind ist unter 18 Jahre alt.
  • Es hält sich in Österreich auf.
  • Es ist österreichische Staatsbürgerin oder Staatsbürger, staatenlos oder rechtlich gleichgestellt, zum Beispiel als EU-Bürgerin oder EU-Bürger unter bestimmten Bedingungen.
  • Es lebt nicht im selben Haushalt wie der unterhaltspflichtige Elternteil und ist nicht in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht (§ 2 Abs. 2 UVG).
  • Es gibt einen Unterhaltstitel, also einen gerichtlichen Beschluss oder Vergleich.
  • Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt den laufenden Unterhalt nicht oder nicht vollständig, und Sie haben einen Exekutionsantrag gestellt (§ 3 UVG). Den Exekutionsantrag brauchen Sie nur dann nicht, wenn eine Exekution aussichtslos ist, etwa weil kein Arbeitgeber und kein Vermögen bekannt sind (§ 4 Z 1 UVG).

Formal beantragt das Kind den Vorschuss. Vertreten wird es dabei von dem Elternteil, bei dem es lebt, oder vom Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 9 Abs. 1 UVG).

Was ist ein Unterhaltstitel?

Ein Unterhaltstitel legt die Höhe des Unterhalts rechtlich verbindlich fest. In der Regel ist das ein gerichtlicher Beschluss aus dem Pflegschaftsverfahren oder ein gerichtlicher Vergleich, in bestimmten Ausnahmefällen auch ein Notariatsakt.

Ohne Titel ist ein Antrag auf Unterhaltsvorschuss in der Regel nicht möglich. Kümmern Sie sich deshalb zuerst um den Titel.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?

Die Beträge werden jedes Jahr angepasst. Für 2026 hat das Justizministerium sie im Erlass vom 25. November 2025 veröffentlicht.

Im Normalfall zählt der Betrag aus dem Titel

Ausbezahlt wird grundsätzlich der Betrag, der im Unterhaltstitel steht. Nach oben gibt es eine Grenze: Seit 1. Jänner 2026 beträgt der Vorschuss höchstens 855,16 Euro pro Monat und Kind (§ 6 Abs. 1 UVG). Ist der Titel höher, bekommen Sie trotzdem nur diesen Höchstbetrag. Ein Mindestbetrag, der einen niedrigen Titel aufstockt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Ein Beispiel: Der Unterhaltstitel legt 500 Euro im Monat für ein 10-jähriges Kind fest, und der andere Elternteil zahlt nicht. 500 Euro liegen unter dem Höchstbetrag, also werden 500 Euro pro Monat als Vorschuss ausbezahlt.

Feste Beträge in Sonderfällen

In bestimmten Sonderfällen (§ 4 Z 2 und 3 UVG) gibt es statt des Titelbetrags feste Beträge, die nach dem Alter des Kindes gestaffelt sind (§ 6 Abs. 2 UVG):

Alter des Kindes Fester Betrag 2026
bis 6 Jahre 300 Euro/Monat
6 bis 14 Jahre 428 Euro/Monat
14 bis 18 Jahre 556 Euro/Monat

Ob Ihr Fall dazugehört, entscheidet das Gericht. Fragen Sie dort oder bei einer Beratungsstelle nach, wenn Sie unsicher sind.

So stellen Sie den Antrag

Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Der Vorschuss wird ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem Sie den Antrag einbringen. Für die Zeit davor gibt es nichts.

  1. Sorgen Sie dafür, dass ein Unterhaltstitel vorliegt. Ohne gerichtlichen Beschluss oder Vergleich ist der Antrag in der Regel nicht möglich.
  2. Stellen Sie einen Exekutionsantrag, wenn der Unterhalt ausbleibt, meist als Gehaltsexekution. Ohne diesen Schritt wird der Vorschuss nur bewilligt, wenn eine Exekution von vornherein aussichtslos ist. Der Kinder- und Jugendhilfeträger (in vielen Bezirken das Jugendamt) hilft dabei.
  3. Finden Sie das zuständige Bezirksgericht heraus. Es kommt darauf an, wo das Kind gewöhnlich lebt. Im Zweifel hilft die Website des Justizministeriums (bmj.gv.at) bei der Suche.
  4. Holen Sie sich ein Antragsformular. Bei den Bezirksgerichten liegen Muster auf, mit denen Sie formale Fehler vermeiden.
  5. Stellen Sie die Unterlagen zusammen. Typischerweise braucht das Gericht die folgenden Dokumente, im Einzelfall auch mehr:
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss oder Vergleich)
  • Nachweis, dass der Unterhalt nicht bezahlt wird, und Ihr Exekutionsantrag
  • Meldezettel des Kindes
  1. Bringen Sie den Antrag persönlich oder per Post beim Bezirksgericht ein. Manche Gerichte nehmen ihn auch elektronisch an.
  2. Warten Sie die Entscheidung ab. Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet per Beschluss. Wird er bewilligt, bekommen Sie den Vorschuss rückwirkend ab dem ersten Tag des Antragsmonats.
  3. Denken Sie an die Verlängerung. Bewilligt wird der Vorschuss für jeweils höchstens fünf Jahre (§ 8 UVG). Danach müssen Sie selbst die Weitergewährung beantragen.

Wie lange gibt es den Vorschuss?

Die Bewilligung gilt für die voraussichtliche Dauer, längstens aber fünf Jahre (§ 8 UVG). Sind die Voraussetzungen danach weiterhin erfüllt, gewährt das Gericht den Vorschuss auf Antrag für bis zu fünf weitere Jahre (§ 18 UVG). Dieser Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Monat gestellt werden, für den der letzte Vorschuss gezahlt wurde. Wer ihn schon vor dem Ende der Bewilligung einbringt, vermeidet eine Lücke bei der Auszahlung. Tragen Sie sich das Datum gleich nach der Bewilligung in den Kalender ein.

Wann der Vorschuss endet

Das Gericht stellt den Vorschuss ein, wenn eine Voraussetzung wegfällt (§ 20 UVG). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • das Kind volljährig wird,
  • der unterhaltspflichtige Elternteil alle offenen Beträge nachzahlt und wieder regelmäßig zahlt,
  • das Kind zum unterhaltspflichtigen Elternteil zieht oder in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht wird oder
  • die Unterhaltspflicht wegfällt, etwa weil das Kind selbst genug verdient.

Änderungen melden

Ändert sich etwas, das den Vorschuss senken oder beenden könnte, müssen Sie das dem Pflegschaftsgericht sofort melden (§ 21 UVG). Wer Änderungen verschweigt und deshalb zu Unrecht Vorschuss bekommt, muss das Geld zurückzahlen. Melden Sie im Zweifel lieber einmal zu viel, auch wenn Sie glauben, dass es den Anspruch nicht betrifft.

Weitere Unterstützung für Alleinerziehende

Der Unterhaltsvorschuss ist nicht die einzige Leistung, die Ihnen zustehen kann. Zwei weitere sollten Sie kennen.

Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

Der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende des Sozialministeriums zahlt 2026 240,60 Euro pro Monat und Kind, in der Regel 12-mal im Jahr. Gedacht ist er für Kinder, für die weder Unterhalt noch Unterhaltsvorschuss bezahlt wird, etwa weil der unterhaltspflichtige Elternteil nicht auffindbar oder nicht leistungsfähig ist. Neben einem laufenden Unterhaltsvorschuss bekommen Sie diese Leistung also nicht. Es gibt außerdem eine Einkommensgrenze, 2026 liegt sie bei 2.768 Euro netto im Monat. Beantragt wird beim Sozialministeriumservice.

Familienbeihilfe und Absetzbeträge

Unabhängig vom Unterhaltsvorschuss stehen Alleinerziehenden die Familienbeihilfe (gestaffelt nach Alter und Anzahl der Kinder) und der Kinderabsetzbetrag zu, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Bei der Arbeitnehmerveranlagung können Sie zusätzlich den Alleinerzieherabsetzbetrag geltend machen.

Eine Familienberatungsstelle oder das Sozialministeriumservice hilft Ihnen, den Überblick über alle Leistungen zu behalten.

Was sich in der Praxis bewährt

  1. Warten Sie nicht ab. Weil der Vorschuss erst ab dem Antragsmonat gilt, kostet jeder Monat Verzögerung Geld. Stellen Sie den Antrag, sobald der Unterhalt ausbleibt.
  2. Kümmern Sie sich zuerst um den Unterhaltstitel. Ohne ihn gibt es keinen Vorschuss, und das Pflegschaftsverfahren dauert eine Weile.
  3. Rufen Sie vorher beim Gericht an. Viele Bezirksgerichte bieten Informationsgespräche an, und ein kurzes Gespräch mit der zuständigen Richterin, dem Richter oder der Rechtspflegerin verhindert Fehler im Antrag.
  4. Melden Sie jede Änderung Ihrer Lebenssituation umgehend.
  5. Notieren Sie sich das Ende der Bewilligung. Tools wie Zweiheim.at helfen, Fristen und Termine rund um die Kinderbetreuung im Blick zu behalten.

Bei Fragen zu Ihrer Situation helfen Familienberatungsstellen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Bezirksgericht.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert es, bis der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird?

Das Bezirksgericht entscheidet per Beschluss. Wie lange das dauert, hängt vom Gericht und seiner Auslastung ab, meist sind es einige Wochen. Wird der Antrag bewilligt, bekommen Sie den Vorschuss rückwirkend ab dem ersten Tag des Antragsmonats.

Kann ich Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt?

Grundsätzlich ja. Bei Auslandsfällen können aber besondere Regeln gelten, vor allem wenn es darum geht, den Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil durchzusetzen. Lassen Sie sich in diesem Fall rechtlich beraten.

Was passiert, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil gar kein Einkommen hat?

Gibt es einen Unterhaltstitel, ist das kein Hindernis. Ist eine Exekution aussichtslos, weil weder Einkommen noch Vermögen bekannt sind, wird der Vorschuss auch ohne vorherigen Exekutionsantrag bewilligt (§ 4 Z 1 UVG). Schwieriger ist es, wenn es noch keinen Titel gibt und der andere Elternteil offensichtlich gar nichts leisten kann. Dann ist ein Vorschuss meist nicht möglich, und der Unterstützungsfonds für Alleinerziehende kommt in Frage.

Muss ich den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?

Nein, solange Sie ihn zu Recht bekommen. Zurückgezahlt werden die Vorschüsse aus dem Unterhalt, den der Kinder- und Jugendhilfeträger beim anderen Elternteil eintreibt (§ 26 UVG). Selbst zurückzahlen müssen Sie nur, was zu Unrecht ausbezahlt wurde, etwa weil Sie eine Änderung nicht gemeldet haben (§ 22 UVG).

Kann der Unterhaltsvorschuss mit der Familienbeihilfe kombiniert werden?

Ja. Unterhaltsvorschuss und Familienbeihilfe sind zwei voneinander unabhängige Leistungen und können gleichzeitig bezogen werden. Den Alleinerzieherabsetzbetrag können Sie zusätzlich geltend machen.

Was tue ich, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Gegen einen ablehnenden Beschluss des Bezirksgerichts können Sie Rekurs an das zuständige Landesgericht erheben. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Holen Sie sich in diesem Fall unbedingt rechtliche Beratung.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.

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