Unterlagen werden bei einem Termin am Schreibtisch unterschrieben
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Recht & Finanzen13. September 20266 Min. Lesezeit

Unterhalt wird nicht gezahlt: was Sie in Österreich tun können

Bleibt der Unterhalt aus, wird es für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, schnell eng. Miete, Schulsachen und Essen müssen trotzdem bezahlt werden. Hier lesen Sie, was Sie in Österreich tun können, wenn der andere Elternteil nicht zahlt: vom Unterhaltstitel über die Exekution bis zum Unterhaltsvorschuss.

Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich an die Kinder- und Jugendhilfe, die bei Unterhaltsfragen kostenlos unterstützt, oder an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht.

Die Unterhaltspflicht

Beide Eltern müssen nach ihren Kräften zum Unterhalt ihres Kindes beitragen, egal ob sie verheiratet waren oder nicht (§ 231 ABGB). Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch Betreuung und Versorgung. Der andere zahlt in der Regel Geldunterhalt.

Die Pflicht endet nicht mit dem 18. Geburtstag, sondern wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, also von seinem eigenen Einkommen leben kann.

Wie viel Unterhalt zusteht, wird meist nach der Prozentsatzmethode berechnet. Vom Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils stehen dem Kind je nach Alter 16 bis 22 Prozent zu. Für ein achtjähriges Kind sind das 18 Prozent, bei 2.000 Euro netto also 360 Euro im Monat. Mehr dazu lesen Sie im Artikel über die Regelbedarfssätze 2026.

Zuerst prüfen: Gibt es einen Unterhaltstitel?

Ein Unterhaltstitel ist eine Urkunde, mit der Sie den Unterhalt zwangsweise eintreiben lassen können. Das sind vor allem

  • ein Beschluss des Bezirksgerichts,
  • eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung und
  • eine Unterhaltsvereinbarung, die vor der Kinder- und Jugendhilfe geschlossen wurde.

Eine private schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern ist kein Titel, auch wenn beide unterschrieben haben. Sie hilft beim Nachweis, aber Exekution können Sie damit nicht beantragen.

So gehen Sie vor

Je nachdem, ob es einen Titel gibt, unterscheiden sich die Schritte.

Wenn es einen Titel gibt

  1. Halten Sie fest, welche Zahlungen fehlen, mit Datum und Betrag. Kontoauszüge sind der einfachste Nachweis.
  2. Fordern Sie den anderen Elternteil schriftlich auf, die Rückstände zu zahlen. Das ist nicht vorgeschrieben, klärt aber manchmal schon die Lage.
  3. Beantragen Sie beim Bezirksgericht die Exekution, meist als Gehaltsexekution beim Arbeitgeber. Das Formular bekommen Sie beim Gericht, über JustizOnline oder bei der Kinder- und Jugendhilfe, die Sie dabei unterstützt.
  4. Beantragen Sie für ein minderjähriges Kind gleichzeitig den Unterhaltsvorschuss. Er überbrückt die Zeit, bis die Exekution wirkt.

Wenn es noch keinen Titel gibt

  1. Stellen Sie beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind lebt, einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts. Das geht schriftlich oder mündlich am Amtstag.
  2. Lassen Sie sich von der Kinder- und Jugendhilfe helfen. Sie kann das Kind im Verfahren kostenlos vertreten.
  3. Verlangen Sie den Unterhalt auch für die Vergangenheit. Kindesunterhalt kann in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend festgesetzt werden (§ 1480 ABGB).
  4. Sobald der Beschluss vorliegt und trotzdem nicht gezahlt wird, gehen Sie wie oben beschrieben vor.

Tipp: Warten Sie nicht monatelang ab. Der Unterhaltsvorschuss wird erst ab dem Monat bezahlt, in dem Sie ihn beantragen, und ältere Rückstände verjähren nach drei Jahren.

Die Exekution

Mit einem Titel können Sie Exekution beantragen, ohne dass es ein neues Verfahren über den Unterhalt braucht. Die wichtigsten Möglichkeiten sind

  • die Gehaltsexekution, bei der der Arbeitgeber einen Teil des Lohns einbehält und überweist,
  • die Exekution auf andere laufende Bezüge, etwa Arbeitslosengeld oder eine Pension,
  • die Kontopfändung und
  • die Pfändung von Wertgegenständen oder Forderungen des Schuldners.

Die Gehaltsexekution wirkt meist am besten, weil sie jeden Monat von selbst läuft. Bei Unterhalt darf dabei mehr gepfändet werden als bei anderen Schulden, weil dem Schuldner ein niedrigeres Existenzminimum bleibt. Die Exekution kann auch gleich für die künftigen Unterhaltszahlungen bewilligt werden.

Kennen Sie den Arbeitgeber nicht, kann das Gericht ihn über den Dachverband der Sozialversicherungsträger ermitteln.

Der Unterhaltsvorschuss

Zahlt der andere Elternteil nicht, kann der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss einspringen. Der Bund holt sich das Geld später vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind, dass

  • das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat,
  • es nicht mit dem zahlungspflichtigen Elternteil in einem Haushalt lebt,
  • es einen Unterhaltstitel gibt und
  • der Unterhalt nicht oder nicht vollständig bezahlt wird und Sie einen Exekutionsantrag gestellt haben.

Ist eine Exekution von vornherein aussichtslos, etwa weil weder Einkommen noch Vermögen bekannt sind, geht es auch ohne Exekutionsantrag. Der Vorschuss entspricht grundsätzlich dem Betrag im Titel, beträgt 2026 aber höchstens 855,16 Euro im Monat. Beantragt wird er beim Bezirksgericht. Mehr dazu lesen Sie im Artikel über den Unterhaltsvorschuss 2026.

Kontakte und Unterhalt sind getrennt

Viele fragen sich, ob sie dem anderen Elternteil den Kontakt zum Kind verweigern dürfen, wenn er nicht zahlt. Die Antwort ist nein. Unterhalt und persönliche Kontakte sind rechtlich getrennt. Das Kind hat ein Recht auf Kontakt zu beiden Eltern, unabhängig vom Geld.

Wer Kontakte wegen fehlender Zahlungen blockiert, riskiert Nachteile im Verfahren. Umgekehrt darf der andere Elternteil den Unterhalt nicht kürzen, weil Kontakte nicht klappen. Lösen Sie beide Fragen getrennt.

Weitere Folgen für den säumigen Elternteil

Wer nicht zahlt, muss neben der Exekution mit weiteren Folgen rechnen:

  • Den Unterhaltsabsetzbetrag gibt es nur, wenn der Unterhalt vollständig und wie festgesetzt bezahlt wurde.
  • Wer seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch den Unterhalt des Kindes gefährdet, kann sich strafbar machen (§ 198 StGB).
  • Hat er kein ausreichendes Einkommen, weil er zumutbare Arbeit ablehnt, kann das Gericht ein höheres Einkommen annehmen. Das nennt man Anspannung.

Was jetzt hilft

  1. Halten Sie jede fehlende Zahlung schriftlich fest.
  2. Wenden Sie sich an die Kinder- und Jugendhilfe. Sie berät kostenlos, kann das Kind vertreten und hilft beim Exekutionsantrag.
  3. Beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss früh.
  4. Nutzen Sie weitere kostenlose Beratung, etwa in einer Familienberatungsstelle oder am Amtstag des Bezirksgerichts.
  5. Halten Sie Ausgaben und Zahlungen nachvollziehbar fest. Eine App wie Zweiheim.at hilft, den Überblick zu behalten.

Häufig gestellte Fragen

Was kann ich tun, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?

Prüfen Sie zuerst, ob es einen Unterhaltstitel gibt. Wenn ja, beantragen Sie beim Bezirksgericht die Exekution und für ein minderjähriges Kind gleichzeitig den Unterhaltsvorschuss. Wenn nein, beantragen Sie zuerst die Festsetzung des Unterhalts. Die Kinder- und Jugendhilfe hilft dabei kostenlos.

Wie lange dauert es, bis die Exekution wirkt?

Das hängt vom Gericht ab. Bis die erste gepfändete Zahlung ankommt, vergehen oft einige Wochen. Deshalb lohnt es sich, den Unterhaltsvorschuss gleich mitzubeantragen.

Darf ich den Kontakt verweigern, wenn der andere Elternteil nicht zahlt?

Nein. Unterhalt und Kontakte sind rechtlich getrennt. Wer Kontakte deshalb blockiert, riskiert selbst Nachteile im Verfahren.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Eine staatliche Leistung für minderjährige Kinder, wenn der zahlungspflichtige Elternteil den festgesetzten Unterhalt nicht zahlt. Er entspricht grundsätzlich dem Betrag im Titel, beträgt 2026 aber höchstens 855,16 Euro im Monat. Der Bund fordert das Geld später vom säumigen Elternteil zurück.

Was passiert, wenn der andere Elternteil kein Einkommen hat?

Bemüht er sich nicht ernsthaft um Arbeit, kann das Gericht ein Einkommen annehmen, das er erzielen könnte. Ist eine Exekution aussichtslos, kann der Unterhaltsvorschuss auch ohne vorherigen Exekutionsantrag bewilligt werden.

Kann ich Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen?

Ja, in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend. Was länger zurückliegt, ist meist verjährt. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst bald.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.

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