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Recht & Finanzen7. September 20267 Min. Lesezeit

Kindesunterhalt erhöhen in Österreich: wann und wie

Ein fester Kindesunterhalt passt oft nur ein paar Jahre. Das Kind wird älter, das Einkommen des zahlenden Elternteils steigt, und der Betrag von damals stimmt nicht mehr. Hier lesen Sie, wann Sie den Unterhalt in Österreich erhöhen lassen können, wie er berechnet wird, wie Sie vorgehen und wie weit eine Erhöhung zurückreichen kann.

Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht oder an die Kinder- und Jugendhilfe, die bei Unterhaltsfragen kostenlos unterstützt.

Wann eine Erhöhung möglich ist

Unterhaltsbeschlüsse und Unterhaltsvereinbarungen gelten nur, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Juristen sprechen von der Umstandsklausel. Eine Erhöhung können Sie deshalb jederzeit verlangen, wenn sich seit der letzten Festsetzung etwas Wesentliches geändert hat. Eine feste Wartefrist gibt es nicht.

Typische Gründe sind

  • ein dauerhaft höheres Einkommen des zahlenden Elternteils, etwa nach einer Gehaltserhöhung, einem Jobwechsel oder durch zusätzliche Einkünfte,
  • ein höheres Alter des Kindes, weil mit 6, 10 und 15 Jahren ein höherer Prozentsatz gilt, und
  • eine weggefallene Unterhaltspflicht des zahlenden Elternteils, etwa wenn ein älteres Geschwister selbsterhaltungsfähig geworden ist.

Kleine Schwankungen reichen meist nicht. Ob eine Änderung wesentlich ist, beurteilt im Streitfall das Gericht.

Steigen die Regelbedarfssätze, ändert das einen festen Betrag nicht von selbst. Wichtig werden sie vor allem bei hohen Einkommen, weil die Obergrenze des Unterhalts vom Regelbedarf abhängt. Steigen mit der Inflation auch die Löhne, wirkt sich das über das höhere Einkommen aus.

Wie der Unterhalt berechnet wird

Gerichte berechnen den Kindesunterhalt meist nach der Prozentsatzmethode. Grundlage ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils, einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf zwölf Monate umgelegt. Davon steht dem Kind ein Prozentsatz zu:

Alter des Kindes Prozentsatz Regelbedarf 2026
unter 6 Jahren 16 % 360 €
6 bis 9 Jahre 18 % 460 €
10 bis 14 Jahre 20 % 560 €
15 bis 19 Jahre 22 % 700 €
ab 20 Jahren 22 % 800 €

Für weitere Unterhaltspflichten werden Prozentpunkte abgezogen, meist einer für jedes weitere Kind unter 10 Jahren, zwei für jedes weitere Kind ab 10 Jahren und bis zu drei für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei hohen Einkommen liegt die Obergrenze meist beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs. Dem zahlenden Elternteil muss außerdem genug zum Leben bleiben.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Beitrag durch Betreuung und Versorgung (§ 231 Abs. 2 ABGB).

Ein Beispiel

Vor drei Jahren wurde der Unterhalt für ein damals neunjähriges Kind festgesetzt. Der Vater verdiente 2.400 Euro netto, der Unterhalt betrug 18 Prozent, also 432 Euro. Heute ist das Kind zwölf, und der Vater verdient 3.000 Euro netto. Nach der Prozentsatzmethode ergeben sich nun 20 Prozent von 3.000 Euro, also 600 Euro im Monat. Weitere Unterhaltspflichten hat er in diesem vereinfachten Beispiel nicht.

Eine erste Einschätzung für Ihre Situation gibt Ihnen der Unterhaltsrechner auf Zweiheim.at.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie, wie viel der andere Elternteil heute verdient. Fragen Sie nach, oder lassen Sie sich von der Kinder- und Jugendhilfe helfen.
  2. Verlangen Sie die Erhöhung schriftlich, etwa per E-Mail oder Brief, und begründen Sie sie kurz.
  3. Versuchen Sie, sich zu einigen. Eine Vereinbarung, die Sie vor Gericht oder vor der Kinder- und Jugendhilfe schließen, kann später auch durchgesetzt werden. Eine rein private Vereinbarung nicht.
  4. Klappt keine Einigung, stellen Sie beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind lebt, einen Antrag auf Erhöhung. Das geht schriftlich oder mündlich am Amtstag. Die Kinder- und Jugendhilfe kann ein minderjähriges Kind im Verfahren kostenlos vertreten.
  5. Das Gericht ermittelt das Einkommen. Der zahlende Elternteil muss Auskunft geben, und das Gericht kann auch beim Arbeitgeber oder bei der Sozialversicherung nachfragen (§ 102 AußStrG). Verweigert er die Mitwirkung, kann das Gericht das Einkommen schätzen.
  6. Das Gericht setzt den neuen Betrag mit Beschluss fest. Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen Rekurs erhoben werden.

Tipp: Kindesunterhalt kann in der Regel bis zu drei Jahre rückwirkend verlangt werden (§ 1480 ABGB). Eine vorherige Mahnung ist dafür nicht nötig. Was länger zurückliegt, ist meist verjährt. Warten Sie deshalb nicht zu lange mit dem Antrag.

Besondere Fälle

Nicht jede Situation passt in das Grundschema. Diese Fälle kommen häufig vor.

Volljährige Kinder

Der Anspruch endet nicht mit dem 18. Geburtstag. Er besteht, bis das Kind selbsterhaltungsfähig ist, also etwa während einer Lehre mit niedrigem Einkommen oder eines zielstrebig betriebenen Studiums. Ab der Volljährigkeit stellt das Kind Anträge selbst, die Kinder- und Jugendhilfe vertritt es dann nicht mehr.

Sonderbedarf

Neben dem laufenden Unterhalt kann in Ausnahmefällen Sonderbedarf verlangt werden, etwa für eine medizinisch nötige Zahnspange oder außergewöhnliche Krankheitskosten. Übliche Schulkosten und Schulveranstaltungen gehören dagegen meist zum laufenden Unterhalt. Ob und wie viel der zahlende Elternteil zusätzlich übernehmen muss, hängt unter anderem von seinem Einkommen ab. Bewahren Sie die Rechnungen auf.

Wenn das Einkommen gesunken ist

Sinkt das Einkommen des zahlenden Elternteils deutlich, kann er seinerseits eine Herabsetzung beantragen. Verdient er weniger, als er zumutbar könnte, kann das Gericht ein höheres Einkommen annehmen. Das nennt man Anspannung.

Wenn gar nicht gezahlt wird

Zahlt der Elternteil den festgesetzten Unterhalt nicht, können Sie Exekution beantragen und für ein minderjähriges Kind einen Unterhaltsvorschuss. Der Vorschuss beträgt 2026 höchstens 855,16 Euro im Monat.

Was Sie jetzt tun können

  1. Vergleichen Sie den aktuellen Unterhalt mit dem heutigen Alter des Kindes und dem heutigen Einkommen. Spätestens wenn das Kind 6, 10 oder 15 Jahre alt wird, lohnt sich ein Blick.
  2. Bewahren Sie Unterlagen auf, etwa den letzten Beschluss oder die Vereinbarung, Belege für außergewöhnliche Ausgaben und Ihre Nachrichten an den anderen Elternteil.
  3. Vereinbaren Sie bei einer neuen Regelung eine Wertsicherung, damit ein fester Betrag nicht jedes Jahr an Wert verliert.
  4. Halten Sie Ausgaben für das Kind nachvollziehbar fest. Eine App wie Zweiheim.at hilft dabei.
  5. Holen Sie sich kostenlose Beratung, etwa bei der Kinder- und Jugendhilfe, in einer Familienberatungsstelle oder am Amtstag des Bezirksgerichts.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Unterhalt rückwirkend erhöhen lassen?

In der Regel ja, für bis zu drei Jahre vor dem Antrag. Eine vorherige Mahnung ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass in diesem Zeitraum ein höherer Unterhalt zugestanden wäre, etwa weil das Einkommen schon damals höher war.

Was passiert, wenn der andere Elternteil sein Einkommen verschweigt?

Im Verfahren muss er Auskunft geben. Das Gericht kann außerdem beim Arbeitgeber oder bei der Sozialversicherung nachfragen. Wirkt er nicht mit, kann das Gericht das Einkommen schätzen.

Gilt das auch für volljährige Kinder im Studium?

Ja. Der Unterhaltsanspruch besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, also grundsätzlich auch während eines zielstrebig betriebenen Studiums. Den Antrag stellt das volljährige Kind selbst.

Wie lange dauert ein Unterhaltsverfahren?

Das hängt vom Gericht und vom Fall ab. Ist das Einkommen unstrittig, kann es in einigen Wochen erledigt sein. Muss das Einkommen erst ermittelt werden, etwa bei Selbstständigen, dauert es oft mehrere Monate.

Brauche ich einen Anwalt?

Nein, in erster Instanz besteht keine Anwaltspflicht. Die Kinder- und Jugendhilfe kann ein minderjähriges Kind kostenlos vertreten. Bei geringem Einkommen können Sie Verfahrenshilfe beantragen. Eine anwaltliche Beratung ist vor allem bei hohen oder schwer feststellbaren Einkommen sinnvoll.

Was ist der Unterschied zwischen Regelbedarf und berechnetem Unterhalt?

Der Regelbedarf ist der durchschnittliche Bedarf eines Kindes einer Altersgruppe und dient als Vergleichswert, etwa für die Obergrenze. Der berechnete Unterhalt ergibt sich aus dem Einkommen und dem Prozentsatz. Liegt er unter dem Regelbedarf, wird er nicht automatisch auf den Tabellenwert angehoben.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.

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