Kontaktrecht durchsetzen in Österreich: So gehen Sie vor
Das Kontaktrecht durchzusetzen ist in Österreich möglich, aber nur mit der richtigen Grundlage. Hier lesen Sie, wann eine Kontaktregelung durchsetzbar ist, welche Mittel das Gericht hat, was gilt, wenn das Kind selbst nicht will, und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.
Sie möchten Ihr Kind sehen, aber der andere Elternteil sagt Termine ab, immer wieder und mit immer neuen Gründen. Das gehört zu den schmerzhaftesten Situationen nach einer Trennung. Wichtig zu wissen: Das Kontaktrecht ist auch ein Recht des Kindes, nicht bloß eines der Eltern.
Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht oder an eine Familienberatungsstelle. Am Amtstag jedes Bezirksgerichts bekommen Sie kostenlos Auskunft.
Was das Kontaktrecht ist
Das Kind und jeder Elternteil haben das Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte (§ 187 ABGB). Gemeint ist vor allem der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt. Die Kontakte sollen nach Möglichkeit sowohl Freizeit als auch Alltag umfassen.
Auch Großeltern können ein Kontaktrecht haben, und das Gericht kann Kontakte zu anderen Personen regeln, die zum Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis stehen, etwa zu einem früheren Stiefelternteil (§ 188 ABGB). Voraussetzung ist, dass es dem Kindeswohl dient.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Kontakt zum anderen fördern und alles unterlassen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt (§ 159 ABGB).
Wann eine Regelung durchsetzbar ist
Hier liegt einer der häufigsten Fehler. Viele Eltern vereinbaren die Kontakte privat, mündlich, per Nachricht oder in einem selbst geschriebenen Papier. Das ist im Alltag oft gut, hat aber einen Haken: Das Gericht kann eine solche Absprache nicht zwangsweise durchsetzen.
Durchgesetzt werden kann eine Kontaktregelung nur, wenn (§ 110 Abs. 1 AußStrG)
- eine Entscheidung des Gerichts vorliegt oder
- die Eltern die Vereinbarung vor Gericht geschlossen haben.
Gibt es noch keine solche Regelung, ist der erste Schritt ein Antrag beim Pflegschaftsgericht, die Kontakte zu regeln. Sie können sich auch mit dem anderen Elternteil einigen und die Vereinbarung vor Gericht schließen. Dann ist sie ebenfalls durchsetzbar.
Welche Mittel das Gericht hat
Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es entscheidet im Außerstreitverfahren. Wird eine durchsetzbare Regelung nicht eingehalten, ordnet es auf Antrag oder von sich aus angemessene Zwangsmittel an (§ 110 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 AußStrG).
| Mittel | Was es bedeutet |
|---|---|
| Geldstrafe | das häufigste Mittel, wenn ein Elternteil die Regelung missachtet |
| Beugehaft | nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel |
| Besuchsbegleitung | die Kontakte finden im Beisein einer Fachkraft statt (§ 111 AußStrG) |
| Besuchsmittler | eine Fachperson der Familiengerichtshilfe begleitet die Umsetzung, etwa bei Übergaben |
| verpflichtende Beratung | das Gericht kann die Eltern zu einer Familienberatung oder einem Erstgespräch über Mediation verpflichten (§ 107 Abs. 3 AußStrG) |
Das Gericht darf die Durchsetzung nur dann aussetzen, wenn und solange sie das Wohl des Kindes gefährdet (§ 110 Abs. 3 AußStrG). Hintertreibt ein Elternteil die Kontakte dauerhaft, kann das außerdem bei späteren Entscheidungen über Obsorge und Betreuung eine Rolle spielen.
Schritt für Schritt
- Halten Sie jeden ausgefallenen Kontakt fest: Datum, Uhrzeit, was passiert ist, wer dabei war. Bewahren Sie Nachrichten und E-Mails auf.
- Prüfen Sie, ob Sie eine durchsetzbare Regelung haben, also eine Gerichtsentscheidung oder eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung.
- Versuchen Sie, wenn es geht, eine Lösung über eine Familienberatung oder Mediation. Das ist meist schneller und schont das Kind.
- Gibt es noch keine Regelung, beantragen Sie beim Bezirksgericht, die Kontakte zu regeln.
- Gibt es eine Regelung, beantragen Sie ihre Durchsetzung und die Anordnung von Zwangsmitteln.
- Dokumentieren Sie auch danach weiter, und erscheinen Sie zu jedem vereinbarten Termin.
Tipp: Eine Anwältin oder ein Anwalt für Familienrecht hilft, den Antrag richtig zu formulieren. Bei geringem Einkommen können Sie Verfahrenshilfe beantragen.
Wenn das Kind selbst nicht will
Manchmal verhindert nicht der andere Elternteil den Kontakt, sondern das Kind sagt selbst, dass es nicht kommen will.
- Kinder ab zehn Jahren hört das Gericht in der Regel persönlich an (§ 105 AußStrG). Jüngere Kinder werden oft über die Familiengerichtshilfe befragt.
- Die Meinung des Kindes zählt umso mehr, je älter und reifer es ist.
- Lehnt ein Jugendlicher ab 14 Jahren den Kontakt ausdrücklich ab und scheitern Aufklärung und Einigungsversuch, weist das Gericht den Antrag ab und setzt eine Regelung nicht weiter durch (§ 108 AußStrG).
Bei jüngeren Kindern prüft das Gericht, woher die Ablehnung kommt: aus eigenen Erfahrungen des Kindes, aus einem Loyalitätskonflikt oder aus der Beeinflussung durch einen Elternteil. Dafür holt es oft die Familiengerichtshilfe oder ein psychologisches Gutachten dazu.
Das Kindeswohl als Maßstab
Alle Entscheidungen richten sich nach dem Kindeswohl (§ 138 ABGB). Das Gesetz nennt dazu ausdrücklich verlässliche Kontakte zu beiden Eltern, die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und die Berücksichtigung der Meinung des Kindes. Auch die Belastung, die eine Durchsetzung gegen den Willen des Kindes verursachen kann, gehört dazu.
Vor Gericht hilft es Ihnen, wenn Sie zeigen, dass es Ihnen um das Kind geht und nicht um den Streit mit dem anderen Elternteil. Ein Kontaktrecht, das ungefähr gleich viel Zeit bei beiden Eltern vorsieht, ist möglich, wenn es zum Kind und zu den Lebensumständen passt.
Besuchsbegleitung
Bei sehr strittigen Trennungen oder wenn das Kind Angst hat, kann das Gericht eine Besuchsbegleitung anordnen. Die Kontakte finden dann im Beisein einer ausgebildeten Fachkraft statt, oft in den Räumen eines Vereins.
Besuchsbegleitung ist keine Strafe. Sie ermöglicht Kontakt in einem sicheren Rahmen und kann helfen, Vertrauen wieder aufzubauen. Für Eltern mit geringem Einkommen fördert das Sozialministerium die Besuchsbegleitung. Auskunft geben die Kinder- und Jugendhilfe, Familienberatungsstellen und das Bezirksgericht.
Was im Alltag hilft
- Besprechen Sie Übergaben und Änderungen schriftlich, per E-Mail oder in einer App wie Zweiheim.at. Dann ist später nachvollziehbar, was vereinbart war.
- Reagieren Sie ruhig, wenn ein Termin platzt. Erscheinen Sie trotzdem und notieren Sie, was passiert ist. Eine Begleitperson kann bezeugen, wenn das Kind nicht übergeben wurde.
- Holen Sie sich früh Unterstützung. Ein Beratungsgespräch kostet weniger Kraft und Geld als ein langes Verfahren.
- Behalten Sie Ihr Kind im Blick. Jede Eskalation, die es miterlebt, belastet es. Manchmal bringt ein Schritt zurück auf Dauer mehr.
- Denken Sie an Mediation. Lösungen, die beide mitgestalten, halten oft länger.
Wer das Kontaktrecht einfordert, tritt für ein Recht des Kindes ein. Gerichte nehmen wahr, ob jemand für sein Kind kämpft oder gegen den anderen Elternteil.
Häufig gestellte Fragen
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil den Kontakt verweigert?
Prüfen Sie zuerst, ob es eine Gerichtsentscheidung oder eine vor Gericht geschlossene Vereinbarung gibt. Dann können Sie beim Bezirksgericht die Durchsetzung beantragen. Gibt es keine, beantragen Sie zuerst eine Regelung. Ein Versuch über Familienberatung oder Mediation lohnt sich in beiden Fällen.
Wie lange dauert ein Verfahren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Einfache Fälle können in einigen Wochen erledigt sein. Muss das Gericht das Kindeswohl genauer prüfen, etwa mit der Familiengerichtshilfe oder einem Gutachten, dauert es oft mehrere Monate.
Kann das Gericht die Obsorge ändern, wenn ein Elternteil den Kontakt dauerhaft verhindert?
Das Gericht kann die Kooperationsbereitschaft der Eltern bei Entscheidungen über Obsorge und Betreuung berücksichtigen. Eine Änderung der Obsorge ist aber eine weitreichende Maßnahme, die nur in schweren Fällen in Frage kommt. Meist setzt das Gericht zuerst auf Zwangsmittel, Beratung oder Besuchsbegleitung.
Ab welchem Alter kann ein Kind den Kontakt selbst ablehnen?
Ab 14 Jahren setzt das Gericht eine Kontaktregelung nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Jugendlichen durch, wenn Aufklärung und Einigungsversuch scheitern. Bei Jüngeren zählt ihre Meinung umso mehr, je älter sie sind. Das Gericht prüft aber, ob eine Beeinflussung dahintersteckt.
Was kostet ein Verfahren?
Das hängt davon ab, ob Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen und ob Gutachten nötig sind. Erkundigen Sie sich am Amtstag Ihres Bezirksgerichts. Bei geringem Einkommen können Sie Verfahrenshilfe beantragen.
Haben auch Großeltern ein Kontaktrecht?
Ja. Großeltern haben ein Recht auf Kontakt zu ihren Enkeln, soweit das dem Kindeswohl entspricht und die Beziehung des Kindes zu den Eltern nicht gestört wird. Auch andere nahestehende Personen können ein Kontaktrecht bekommen, wenn es dem Kind dient.
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.
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