Frau füllt ein Formular auf einem Klemmbrett aus
Foto: Kampus Production
Recht & Finanzen1. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Nachname des Kindes nach der Trennung ändern: Was in Österreich gilt

Nach einer Trennung oder Scheidung fragen sich viele Eltern, ob ihr Kind einen anderen Nachnamen bekommen kann. Hier lesen Sie, wann sich der Nachname des Kindes ändern lässt, wer zustimmen muss, ab wann das Kind selbst entscheidet und welche Wege es in Österreich gibt.

Oft geht es um ganz alltägliche Wünsche: Die Mutter nimmt nach der Scheidung wieder ihren früheren Namen an und möchte gern denselben Namen tragen wie ihr Kind. Oder ein Kind lebt seit Jahren bei einem Elternteil und möchte heißen wie die Familie, in der es aufwächst. Für den anderen Elternteil fühlt sich das schnell wie ein Verlust an. Deshalb lohnt es sich, die Regeln zu kennen, bevor das Gespräch beginnt.

Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich an das Standesamt, an eine Familienberatungsstelle oder an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht.

Die Scheidung ändert den Namen des Kindes nicht

Der Familienname des Kindes bleibt nach einer Trennung oder Scheidung so, wie er ist. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil seinen eigenen Namen ändert, etwa weil er wieder seinen früheren Namen annimmt oder neu heiratet.

Eine Änderung ist aber möglich. Dafür gibt es zwei Wege: die Bestimmung des Namens beim Standesamt nach dem ABGB und die behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz.

Neue Namensbestimmung beim Standesamt

Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils, kann der Familienname des Kindes neu bestimmt werden (§ 157 Abs. 2 ABGB). Das ist der einfachere Weg und kommt nach einer Trennung am häufigsten vor.

Ein Beispiel: Die Mutter hat bei der Heirat den Namen des Vaters angenommen und nimmt nach der Scheidung wieder ihren Geburtsnamen an. Dann kann das Kind ebenfalls diesen Namen bekommen. Möglich ist der Familienname eines Elternteils oder ein Doppelname aus den Namen beider Eltern.

Die Erklärung geben Sie beim Standesamt ab. Welche Unterlagen Sie brauchen und was es kostet, sagt Ihnen das Standesamt. Meist sind das die Geburtsurkunde des Kindes, Ihre Ausweise, ein Nachweis über die Namensänderung des Elternteils und gegebenenfalls die Zustimmung des anderen Elternteils.

Behördliche Namensänderung nach dem NÄG

Hat sich der Name keines Elternteils geändert, bleibt die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz. Den Antrag stellen Sie bei der Bezirkshauptmannschaft oder in Statutarstädten beim Magistrat.

Das Gesetz nennt verschiedene Gründe (§ 2 NÄG). Für Kinder nach einer Trennung sind vor allem diese wichtig:

  • Das Kind soll den Familiennamen des Elternteils bekommen, der die Obsorge hat oder bei dem es dauerhaft lebt.
  • Das Kind würde mit dem bisherigen Namen unzumutbare Nachteile in seinen sozialen Beziehungen haben, die sich nicht anders abwenden lassen.
  • Es gibt sonstige Gründe für den Wunsch nach einem anderen Namen.

Die Behörde darf die Änderung nicht bewilligen, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet (§ 3 Abs. 1 Z 6 NÄG). Kinder ab zehn Jahren hört die Behörde nach Möglichkeit persönlich an (§ 4 Abs. 2 NÄG).

Namensänderungen nach dem NÄG sind von den Bundesgebühren befreit. Das gilt nicht, wenn die Änderung nur auf sonstige Gründe gestützt wird (§ 6 NÄG). Dann fallen Gebühren an.

Wer zustimmen muss

Den Familiennamen eines Kindes bestimmt, wer mit seiner Pflege und Erziehung betraut ist (§ 156 Abs. 1 ABGB). Wie das nach einer Trennung aussieht, hängt von der Obsorge ab.

Bei gemeinsamer Obsorge

Haben beide Eltern die Obsorge, braucht eine Änderung des Familiennamens die Zustimmung beider (§ 167 Abs. 2 ABGB). Daran ändert sich nichts, wenn das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt.

Stimmt der andere Elternteil nicht zu, können Sie beim Pflegschaftsgericht beantragen, dass es entscheidet. Das Gericht fragt dann, was dem Wohl des Kindes am besten dient. Dabei geht es auch darum, was der Name für die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil bedeutet.

Bei alleiniger Obsorge

Hat ein Elternteil die Obsorge allein, entscheidet er grundsätzlich auch über den Namen. Der andere Elternteil muss nicht zustimmen. Er hat aber das Recht, über wichtige Angelegenheiten wie eine Namensänderung rechtzeitig informiert zu werden und sich dazu zu äußern (§ 189 ABGB). In einem Verfahren nach dem NÄG prüft die Behörde außerdem immer, ob die Änderung dem Kindeswohl entspricht.

Ab 14 Jahren entscheidet das Kind selbst

Wer entscheidungsfähig ist, bestimmt seinen Familiennamen selbst (§ 156 Abs. 2 ABGB). Bei Jugendlichen ab 14 Jahren wird diese Entscheidungsfähigkeit vermutet. Ein 15-jähriges Kind kann die Namensbestimmung also grundsätzlich selbst abgeben oder den Antrag nach dem NÄG selbst stellen. Die Behörde hört dann die Eltern an, die für die Erziehung zuständig sind (§ 4 Abs. 1 NÄG).

Auch jüngere Kinder haben eine Meinung zu ihrem Namen. Fragen Sie Ihr Kind, wie es dazu steht, und erklären Sie ihm altersgerecht, was eine Änderung bedeuten würde.

Was der Name für ein Kind bedeutet

Der Name gehört zur Identität eines Kindes. Er verbindet es mit beiden Familien und mit seiner Geschichte. Eine Änderung kann ein Kind entlasten, etwa wenn es mit dem Namen nicht mehr auffallen will, weil es als einziges in seinem Haushalt anders heißt. Sie kann es aber auch in einen Loyalitätskonflikt bringen, wenn es spürt, dass ein Elternteil durch den Namenswechsel gekränkt ist.

Eine einfache Frage hilft bei der Entscheidung: Wem nützt die Änderung, dem Kind oder einem Elternteil? Wer die Änderung vor allem will, um den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu drängen, schadet meistens dem Kind. Gerichte und Behörden sehen das ähnlich.

Schritt für Schritt

  1. Sprechen Sie zuerst mit dem anderen Elternteil und erklären Sie, warum Ihnen die Änderung wichtig ist. Ein Doppelname kann ein Kompromiss sein.
  2. Beziehen Sie Ihr Kind ein, seinem Alter entsprechend.
  3. Klären Sie mit dem Standesamt, ob eine neue Namensbestimmung möglich ist. Das ist der Fall, wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat.
  4. Ist das nicht möglich, stellen Sie einen Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat.
  5. Fehlt eine nötige Zustimmung, kann das Pflegschaftsgericht entscheiden. Eine Familienberatung oder Mediation kann vorher helfen, eine Einigung zu finden.

Wenn das Gespräch schwierig ist

Ein Name ist ein emotionales Thema, und Gespräche darüber eskalieren leicht. Schreiben Sie Ihre Gründe sachlich auf und geben Sie dem anderen Elternteil Zeit für eine Antwort. Eine Co-Parenting-App wie Zweiheim.at hilft, solche Absprachen schriftlich und ruhig zu führen. Wird es zu schwierig, ist eine Mediation oft der bessere Weg als ein Verfahren.

Häufig gestellte Fragen

Ändert sich der Name meines Kindes, wenn ich nach der Scheidung meinen früheren Namen wieder annehme?

Nein, nicht von selbst. Weil sich Ihr Name geändert hat, kann der Name des Kindes aber beim Standesamt neu bestimmt werden. Bei gemeinsamer Obsorge muss der andere Elternteil zustimmen.

Kann ich bei alleiniger Obsorge den Namen meines Kindes ohne Zustimmung des anderen Elternteils ändern?

Grundsätzlich ja, denn die Zustimmung braucht es nur von Eltern mit Obsorge. Der andere Elternteil muss aber rechtzeitig informiert werden und darf sich äußern. Bei einer behördlichen Namensänderung prüft die Behörde außerdem, ob die Änderung dem Wohl des Kindes schadet.

Mein Kind ist 15 und möchte einen anderen Nachnamen. Geht das?

Ja. Ab 14 Jahren wird vermutet, dass ein Kind über seinen Namen selbst entscheiden kann. Es kann die Erklärung beim Standesamt abgeben oder den Antrag nach dem Namensänderungsgesetz selbst stellen. Die Eltern werden angehört.

Was passiert, wenn wir uns bei gemeinsamer Obsorge nicht einigen?

Dann kann jeder Elternteil beim Pflegschaftsgericht beantragen, dass es entscheidet. Maßstab ist das Wohl des Kindes. Eine Familienberatung oder Mediation vorher erspart oft ein Verfahren.

Was kostet eine Namensänderung für ein Kind?

Eine behördliche Namensänderung nach dem NÄG ist von den Bundesgebühren befreit, außer sie wird nur mit sonstigen Gründen beantragt. Was eine Namensbestimmung beim Standesamt kostet, erfahren Sie dort.

Kann mein Kind den Namen meines neuen Partners bekommen?

Nimmt ein Elternteil bei einer neuen Heirat den Namen des neuen Partners an, kann das Kind diesen Namen als Familiennamen dieses Elternteils bekommen. Dafür braucht es dieselben Zustimmungen wie bei jeder anderen Namensänderung. Ohne eine solche Namensänderung des Elternteils kommt nur der Weg über das Namensänderungsgesetz in Frage.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.

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