Häusliche Gewalt und Trennung: Ihre Rechte und Ihr Schutz in Österreich
Die Zeit rund um eine Trennung ist für Menschen, die häusliche Gewalt erleben, oft besonders gefährlich. Hier lesen Sie, welche Schutzmöglichkeiten es in Österreich gibt, wie Betretungsverbot und einstweilige Verfügung funktionieren, was für Kinder gilt und wo Sie sofort Hilfe bekommen.
Sofort Hilfe: Bei akuter Gefahr rufen Sie die Polizei unter 133 oder den Euronotruf 112. Die Frauenhelpline erreichen Sie rund um die Uhr kostenlos unter 0800 222 555, die Gewaltschutzzentren unter 0800 700 217 und den Männernotruf unter 0800 246 247. Kinder und Jugendliche finden bei Rat auf Draht unter 147 Hilfe.
Eine Trennung beendet die Gewalt nicht automatisch. Manche Betroffene erleben gerade dann, wenn sie gehen wollen oder gegangen sind, Drohungen, Verfolgung oder neue Angriffe. Fachleute sprechen von Nachtrennungsgewalt. Wer das weiß, kann die Trennung besser planen und sich früh Unterstützung holen.
Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung. In Ihrer konkreten Situation hilft ein Gewaltschutzzentrum, die Frauenhelpline oder eine Anwältin oder ein Anwalt.
Was häusliche Gewalt umfasst
Häusliche Gewalt ist mehr als Schläge. Dazu gehören
- körperliche Gewalt wie Schlagen, Stoßen, Festhalten oder Einsperren,
- psychische Gewalt wie Drohungen, Demütigungen, ständige Kontrolle oder das Abschneiden von Freunden und Familie,
- sexuelle Gewalt,
- wirtschaftliche Gewalt, etwa wenn jemand das ganze Geld kontrolliert oder die Erwerbsarbeit verhindert, und
- Stalking, also beharrliche Verfolgung, auch nach der Trennung.
Sie brauchen keine sichtbaren Verletzungen, um Schutz zu bekommen. Das Gesetz nennt bei der einstweiligen Verfügung ausdrücklich auch ein Verhalten, das die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigt. Schutz steht allen Betroffenen zu, unabhängig von Geschlecht, Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsstatus.
Betretungs- und Annäherungsverbot
Die Polizei kann ein Betretungs- und Annäherungsverbot sofort aussprechen, ohne dass vorher ein Gericht entscheidet (§ 38a SPG). Voraussetzung ist, dass sie aufgrund bestimmter Tatsachen einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit erwartet, zum Beispiel weil es schon einen Angriff gegeben hat.
Was das Verbot bedeutet
- Die gefährdende Person darf die Wohnung und einen Umkreis von 100 Metern nicht mehr betreten.
- Sie darf sich der gefährdeten Person nicht auf weniger als 100 Meter nähern, egal wo diese gerade ist.
- Die Polizei nimmt ihr die Wohnungsschlüssel ab.
- Sie muss sich binnen fünf Tagen bei einer Beratungsstelle für Gewaltprävention melden und an der Beratung teilnehmen.
- Das Verbot gilt zwei Wochen. Beantragen Sie in dieser Zeit eine einstweilige Verfügung bei Gericht, verlängert es sich bis zur Entscheidung des Gerichts, höchstens auf vier Wochen.
Die Polizei informiert Sie über die einstweilige Verfügung und über Opferschutzeinrichtungen. Das Gewaltschutzzentrum meldet sich danach von sich aus bei Ihnen. Lebt ein minderjähriges Kind in der Wohnung, verständigt die Polizei auch die Kinder- und Jugendhilfe.
Einstweilige Verfügung
Die einstweilige Verfügung beantragen Sie beim Bezirksgericht. Sie schützt länger als das polizeiliche Verbot. Grundlage ist die Exekutionsordnung:
| Art | Was das Gericht anordnen kann | Dauer höchstens |
|---|---|---|
| Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO) | die gefährdende Person muss die Wohnung verlassen und darf nicht zurückkehren | sechs Monate |
| allgemeiner Schutz vor Gewalt (§ 382c EO) | Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten, Kontaktverbot, Annäherungsverbot | ein Jahr |
| Schutz der Privatsphäre (§ 382d EO) | Schutz vor Verfolgung und Belästigung, etwa bei Stalking | ein Jahr |
Läuft ein Scheidungsverfahren oder ein Verfahren über die Wohnung, kann das Gericht die Verfügung bis zu dessen Ende verlängern (§ 382e EO).
Tipp: Stellen Sie den Antrag, solange das polizeiliche Verbot noch gilt. So entsteht keine Schutzlücke. Das Gewaltschutzzentrum hilft Ihnen dabei kostenlos.
Strafrechtliche Schritte
Unabhängig von den Schutzmaßnahmen können Sie Anzeige erstatten. In Frage kommen etwa Körperverletzung (§§ 83 ff. StGB), gefährliche Drohung (§ 107 StGB), beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB) und fortgesetzte Gewaltausübung (§ 107b StGB).
Opfer von Gewalt haben im Strafverfahren Anspruch auf kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. Die Gewaltschutzzentren und Opferschutzeinrichtungen vermitteln sie.
Kinder, Obsorge und Kontaktrecht
Kinder sind fast immer mitbetroffen, entweder weil sie selbst Gewalt erleben oder weil sie miterleben, wie ein Elternteil angegriffen wird. Beides schadet ihnen.
Was das Gesetz sagt
Das ABGB zählt zum Kindeswohl ausdrücklich, dass das Kind vor der Gefahr geschützt wird, Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB). Gerichte müssen das bei Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrecht berücksichtigen.
Ein Betretungsverbot regelt das Kontaktrecht zum Kind nicht automatisch. Darüber entscheidet das Pflegschaftsgericht. Es kann
- das Kontaktrecht einschränken,
- Besuchsbegleitung anordnen, sodass Kontakte nur im Beisein einer Fachkraft stattfinden, oder
- das Kontaktrecht in schweren Fällen aussetzen.
Stellen Sie einen entsprechenden Antrag und schildern Sie dem Gericht die Vorfälle. Gewaltschutzzentren und Familienberatungsstellen helfen bei der Vorbereitung.
Was Kinder brauchen
Kinder, die Gewalt erlebt haben, brauchen Sicherheit, verlässliche Bezugspersonen und oft professionelle Unterstützung. Anlaufstellen sind die Kinder- und Jugendhilfe, Kinderschutzzentren, der schulpsychologische Dienst und Rat auf Draht unter 147.
Scheidung nach Gewalt
Bei verheirateten Paaren kann Gewalt im Scheidungsverfahren eine Rolle spielen. Eine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zufügt. Das Verschulden kann Folgen für den Unterhalt nach der Scheidung haben.
Ob eine Scheidung wegen Verschuldens oder eine einvernehmliche Scheidung besser ist, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Beweise wie Polizeiberichte, ärztliche Befunde und Aussagen von Zeuginnen und Zeugen sind dabei wichtig.
Hilfe in Österreich
Fast alle Angebote sind kostenlos und vertraulich.
- Frauenhelpline gegen Gewalt, 0800 222 555, rund um die Uhr und in mehreren Sprachen
- Gewaltschutzzentren in allen Bundesländern, 0800 700 217
- Männernotruf, 0800 246 247, für Männer, die Gewalt erleben
- Frauenhäuser in allen Bundesländern, auch für Frauen mit Kindern. Die Adressen sind aus Sicherheitsgründen geheim, die Frauenhelpline vermittelt.
- Rat auf Draht, 147, für Kinder und Jugendliche
- Polizei, 133 oder 112, bei akuter Gefahr
Schritt für Schritt zu mehr Sicherheit
- Rufen Sie bei akuter Gefahr sofort die Polizei. Warten Sie nicht, bis es schlimm genug scheint.
- Lassen Sie sich beraten, auch wenn Sie noch unsicher sind. Die Frauenhelpline, der Männernotruf und die Gewaltschutzzentren helfen, die Lage einzuschätzen und einen Sicherheitsplan zu machen.
- Sichern Sie Beweise: Fotos von Verletzungen, ärztliche Befunde, Screenshots von Nachrichten und Notizen mit Datum und Uhrzeit. Bewahren Sie sie dort auf, wo die gefährdende Person nicht hinkommt, etwa bei einer Vertrauensperson.
- Legen Sie wichtige Dokumente bereit: Ausweise, Geburtsurkunden der Kinder, e-cards, Bankkarten und Medikamente. Im Notfall müssen Sie vielleicht schnell gehen.
- Beantragen Sie eine einstweilige Verfügung, solange das polizeiliche Verbot gilt.
- Prüfen Sie Ihr Handy und Ihre Konten. Ändern Sie Passwörter und schalten Sie geteilte Standorte ab.
Wenn Sie trotzdem Absprachen zu den Kindern brauchen
Manchmal müssen Eltern trotz Gewalt Dinge rund um die Kinder regeln, etwa weil es ein Kontaktrecht gibt. Halten Sie den direkten Kontakt dann so gering wie möglich.
- Übergaben können über Besuchsbegleitung, über Vertrauenspersonen oder an öffentlichen Orten stattfinden.
- Absprachen laufen am besten nur schriftlich, kurz und sachlich.
- Gibt es eine einstweilige Verfügung mit Kontaktverbot, klären Sie mit dem Gericht oder dem Gewaltschutzzentrum, auf welchem Weg Absprachen zu den Kindern erlaubt sind.
- Geben Sie nichts preis, was Ihren Wohnort oder Ihre Wege verrät.
Eine Co-Parenting-App wie Zweiheim.at kann helfen, Absprachen schriftlich und nachvollziehbar zu halten. Sie ersetzt aber weder Schutzmaßnahmen noch Beratung. Wenn Übergaben Ihnen Angst machen, sprechen Sie mit dem Gewaltschutzzentrum oder dem Gericht über Besuchsbegleitung.
Viele Betroffene fühlen sich hin- und hergerissen, erschöpft oder schuldig. Das ist eine häufige Reaktion. Auch darüber können Sie in den Beratungsstellen sprechen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist Nachtrennungsgewalt?
Gewalt durch einen früheren Partner oder eine frühere Partnerin, die nach der Trennung beginnt oder weitergeht. Sie kann körperlich, psychisch oder wirtschaftlich sein und zeigt sich oft als Stalking. Betretungsverbot und einstweilige Verfügung schützen auch nach der Trennung.
Kann die Polizei ein Betretungsverbot aussprechen, wenn ich nicht verletzt bin?
Ja. Entscheidend ist, ob die Polizei aufgrund bestimmter Tatsachen einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit erwartet. Das kann auch nach Drohungen der Fall sein.
Wie lange gilt ein Betretungsverbot?
Zwei Wochen. Beantragen Sie in dieser Zeit eine einstweilige Verfügung, gilt es bis zur Entscheidung des Gerichts weiter, höchstens vier Wochen. Die einstweilige Verfügung selbst kann bis zu sechs Monate oder ein Jahr dauern, je nach Art.
Was passiert mit dem Kontaktrecht, wenn es ein Betretungsverbot gibt?
Das Betretungsverbot regelt das Kontaktrecht nicht. Darüber entscheidet das Pflegschaftsgericht. Es muss den Schutz des Kindes vor Gewalt berücksichtigen und kann Kontakte einschränken, begleiten lassen oder aussetzen. Holen Sie sich dafür Unterstützung beim Gewaltschutzzentrum oder bei einer Anwältin oder einem Anwalt.
Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn ich keine österreichische Staatsbürgerschaft habe?
Ja. Schutz durch Polizei und Gericht steht allen Menschen in Österreich zu. Die Frauenhelpline unter 0800 222 555 berät auch in anderen Sprachen.
Was kostet mich Hilfe?
Die Beratung bei Gewaltschutzzentren, Frauenhelpline und Männernotruf ist kostenlos. Die Gewaltschutzzentren unterstützen Sie auch beim Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Im Strafverfahren haben Gewaltopfer Anspruch auf kostenlose Prozessbegleitung.
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.
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