Mutter zieht ihr Kind auf einem Schlitten über ein verschneites Feld
Foto: Alexander Dummer
Recht & Finanzen7. Oktober 20269 Min. Lesezeit

Alleinige Obsorge in Österreich: Wann ist sie möglich?

Die alleinige Obsorge ist in Österreich die Ausnahme. Das Gericht spricht sie nur zu, wenn die gemeinsame Obsorge dem Wohl des Kindes schadet. Hier lesen Sie, wann das der Fall ist, wie das Verfahren abläuft und was sich danach für beide Eltern ändert.

Nach einer Trennung fragen sich viele Eltern, wer künftig über das Leben ihres Kindes entscheidet. Der erste Gedanke ist oft die alleinige Obsorge, aus Sorge um das Kind, aus Erschöpfung oder weil man endlich klare Verhältnisse will.

Das österreichische Familienrecht sieht das anders. Der Gesetzgeber hat die gemeinsame Obsorge zum Regelfall gemacht, und die Gerichte halten sich daran. Alleinige Obsorge ist möglich, aber sie ist kein bequemer Ausweg und taugt nicht als Druckmittel im Streit.

Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung. Mit konkreten Fragen wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht oder an die Kinder- und Jugendhilfe.

Was Obsorge umfasst

Obsorge ist der österreichische Rechtsbegriff für das, was umgangssprachlich oft Sorgerecht heißt. Sie besteht aus drei Teilen: der Pflege und Erziehung (Alltag, Gesundheit, Erziehung), der Verwaltung des Vermögens des Kindes und der gesetzlichen Vertretung, also dem Auftreten für das Kind gegenüber Behörden oder bei Verträgen.

Wer die Obsorge hat, trifft die großen Entscheidungen: welche Schule das Kind besucht, welche Behandlung es bekommt, wo es wohnt, ob es einen Reisepass bekommt. Genau darum geht es in einem Obsorgeverfahren.

Gemeinsam oder allein

Bei gemeinsamer Obsorge entscheiden beide Eltern wichtige Angelegenheiten gemeinsam. Leben sie getrennt, legen sie fest, bei wem das Kind hauptsächlich wohnt. Dieser Elternteil bestimmt dann auch den Wohnort des Kindes. Bei alleiniger Obsorge liegen alle diese Entscheidungen bei einem Elternteil.

Gemeinsame Obsorge ist der Regelfall

Wer die Obsorge hat, regelt § 177 ABGB:

  • Verheiratete Eltern haben die Obsorge gemeinsam. Daran ändert eine Trennung oder Scheidung grundsätzlich nichts.
  • Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet, hat zunächst die Mutter die Obsorge allein (§ 177 Abs. 2 ABGB). Das gilt auch, wenn die Eltern zusammenleben.

Unverheiratete Eltern können seit der Reform des Kindschaftsrechts 2013 beim Standesamt erklären, dass sie die Obsorge gemeinsam ausüben. Innerhalb von acht Wochen kann jeder Elternteil diese Erklärung ohne Begründung allein widerrufen.

Laut Statistik Austria kommen in Österreich rund 40 Prozent der Kinder außerhalb einer Ehe zur Welt. Bei ihnen liegt die Obsorge zunächst allein bei der Mutter, und daraus ergeben sich in der Praxis viele Fragen.

Dass Eltern getrennt leben oder sich nicht mehr verstehen, reicht für eine alleinige Obsorge nicht aus. Das Gesetz geht davon aus, dass Kinder auch nach einer Trennung beide Eltern brauchen.

Wann alleinige Obsorge möglich ist

Die Gerichte sprechen die alleinige Obsorge nur in begründeten Ausnahmefällen zu. Maßstab ist das Kindeswohl nach § 138 ABGB. Allein entscheiden darf ein Elternteil vor allem dann, wenn

  1. die gemeinsame Obsorge dem Wohl des Kindes widerspricht,
  2. die Eltern auf Dauer nicht zusammenarbeiten können und das Kind darunter leidet oder
  3. ein Elternteil auf Dauer nicht erreichbar oder nicht handlungsfähig ist oder das Kind gefährdet.

Was nicht reicht

Dass die Eltern nicht miteinander reden können, genügt allein nicht. Das Gericht will sehen, wie sich der Konflikt konkret auf das Kind auswirkt. In der Regel kein ausreichender Grund sind:

  • allgemeine Uneinigkeit der Eltern,
  • persönliche Abneigung oder alte Konflikte aus der Beziehung,
  • unterschiedliche Vorstellungen in Alltagsfragen der Erziehung,
  • der Wunsch eines Elternteils nach Ruhe oder klaren Verhältnissen.

Was ein Grund sein kann

  • nachgewiesene Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil,
  • eine schwere psychische Erkrankung, die die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt,
  • eine Sucht, die das Kind gefährdet,
  • dauerhaftes Desinteresse oder ein vollständiger Kontaktabbruch eines Elternteils,
  • eine nachgewiesene Gefährdung des Kindes, etwa durch Verwahrlosung oder Missbrauch.

Tipp: Wenn Sie die alleinige Obsorge anstreben, halten Sie konkrete Vorfälle sachlich fest: Datum, was passiert ist, wer dabei war. Das Gericht braucht nachvollziehbare Tatsachen, mit Vorwürfen allein kann es wenig anfangen.

Alleinige Obsorge im Einvernehmen

Eltern können auch gemeinsam vereinbaren, dass einer von beiden die Obsorge allein übernimmt. Diese Vereinbarung schließen Sie vor Gericht. Sie braucht dann keine eigene Genehmigung, das Gericht kann sie aber für unwirksam erklären, wenn sie das Wohl des Kindes gefährden würde (§ 190 ABGB). Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn ein Elternteil dauerhaft im Ausland lebt, aus gesundheitlichen Gründen die Obsorge nicht ausüben kann oder wenn beide nach reiflicher Überlegung finden, dass eine klare Zuständigkeit dem Kind mehr hilft.

Eine formlose Absprache zwischen den Eltern ändert an der Obsorge rechtlich nichts.

So läuft das Verfahren ab

Über die Obsorge entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Außerstreitverfahren.

  1. Lassen Sie sich vor dem Antrag beraten. Kostenlose Auskünfte gibt es bei Familienberatungsstellen und am Amtstag des Bezirksgerichts, viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bieten eine günstige Erstberatung an.
  2. Stellen Sie den Antrag beim Bezirksgericht. Jeder Elternteil kann beantragen, dass die Obsorge neu geregelt wird.
  3. Das Gericht schaltet meist die Familiengerichtshilfe ein. Sie spricht mit den Eltern und dem Kind, schreibt Berichte für das Gericht und versucht zu vermitteln. Bei Verdacht auf eine Gefährdung des Kindes wird auch die Kinder- und Jugendhilfe beteiligt.
  4. Das Kind wird angehört. Ab zehn Jahren hört das Gericht es in der Regel selbst an, jüngere Kinder oft über die Familiengerichtshilfe oder eine Sachverständige (§ 105 AußStrG). Ab 14 Jahren kann das Kind in diesen Verfahren selbst Anträge stellen.
  5. Das Gericht entscheidet nach dem Kindeswohl. Häufig legt es vorher eine sechsmonatige Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung fest: Die Obsorge bleibt, wie sie ist, das Gericht bestimmt vorläufig, bei wem das Kind lebt und wie der Kontakt aussieht, und entscheidet danach endgültig (§ 180 ABGB). Gegen den Beschluss können Sie binnen 14 Tagen Rekurs erheben.

Bevor Sie zu Gericht gehen, ist eine Familienmediation oft der bessere erste Schritt. Sie belastet das Kind weniger, kostet weniger und führt öfter zu Lösungen, an die sich beide Eltern auch halten.

Wie lange ein Obsorgeverfahren dauert

Das hängt vom Fall ab. Einigen sich die Eltern, kann alles in wenigen Wochen erledigt sein. Strittige Verfahren, besonders mit psychologischem Gutachten, dauern oft viele Monate, manchmal länger als ein Jahr.

Was sich mit alleiniger Obsorge ändert und was nicht

Über diesen Punkt gibt es viele Missverständnisse. Die Tabelle zeigt, wie die Rechte nach einer alleinigen Obsorge verteilt sind:

Bereich Elternteil mit Obsorge Elternteil ohne Obsorge
Wichtige Entscheidungen (Schule, Arzt, Reisepass) entscheidet allein wird informiert und kann sich äußern
Wohnort des Kindes bestimmt ihn nein
Kontaktrecht bleibt für das Kind bestehen bleibt grundsätzlich bestehen
Unterhalt unverändert Unterhaltspflicht bleibt voll bestehen
Information über das Kind hat alle Informationen Recht auf Information bei wichtigen Angelegenheiten (§ 189 ABGB)

Das Kontaktrecht bleibt

Alleinige Obsorge heißt nicht, dass der andere Elternteil das Kind nicht mehr sehen darf. Das Kontaktrecht (früher Besuchsrecht) bleibt bestehen. Einschränken kann es das Gericht nur, wenn das Wohl des Kindes es verlangt.

Kinder leiden, wenn sie zwischen die Fronten geraten. Wird ein Kind im Verfahren als Beweismittel gegen den anderen Elternteil eingesetzt, kann ihm das lange schaden, egal wer am Ende die Obsorge bekommt.

Gemeinsame und alleinige Obsorge im Vergleich

Kriterium Gemeinsame Obsorge Alleinige Obsorge
Gesetzlicher Regelfall ja (bei verheirateten Eltern) nein, Ausnahme
Entscheidungen gemeinsam bei wichtigen Fragen ein Elternteil allein
Abstimmung zwischen den Eltern viel wenig
Hürde vor Gericht niedrig hoch, braucht Begründung
Kontaktrecht des anderen Elternteils unberührt unberührt (Ausnahmen möglich)

Was Eltern in dieser Lage hilft

  1. Halten Sie Vorfälle sachlich fest, mit Datum, Beschreibung und Zeugen. Das Gericht entscheidet nach Tatsachen.
  2. Holen Sie früh rechtlichen Rat. Wer vor dem Antrag mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Familienrecht spricht, spart sich oft Zeit, Geld und Ärger.
  3. Gehen Sie auf die Kinder- und Jugendhilfe zu. Sie berät kostenlos, und das Gericht hört sie ohnehin. Wer früh kooperiert, macht einen besseren Eindruck.
  4. Denken Sie an Mediation. Viele Konflikte lassen sich ohne Gericht lösen, und das schont das Kind und die Geldbörse.
  5. Halten Sie sich an das Kontaktrecht. Wer den Kontakt zum anderen Elternteil unterbindet, schadet dem Kind und meist auch der eigenen Position im Verfahren.

Wie auch immer die Obsorge geregelt ist: Betreuungszeiten, Absprachen und Ausgaben lassen sich mit einer App wie Zweiheim.at für beide Eltern übersichtlich festhalten.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Vater die alleinige Obsorge beantragen?

Ja. Jeder Elternteil kann beim zuständigen Bezirksgericht die alleinige Obsorge beantragen. Das Gericht entscheidet nach dem Wohl des Kindes, das Geschlecht des Elternteils spielt keine Rolle.

Was passiert, wenn wir uns bei gemeinsamer Obsorge nicht einigen können?

Bei wichtigen Fragen, über die Sie sich nicht einigen, können Sie das Gericht anrufen. Es versucht zu vermitteln und kann im äußersten Fall die Obsorge für einzelne Bereiche einem Elternteil allein übertragen. Alltägliche Entscheidungen trifft in der Regel der Elternteil, bei dem das Kind gerade ist.

Verliert der andere Elternteil mit der alleinigen Obsorge alle Rechte?

Nein. Er muss über wichtige Angelegenheiten des Kindes informiert werden und kann sich dazu äußern. Das Kontaktrecht bleibt grundsätzlich bestehen, und auch an der Unterhaltspflicht ändert die Obsorge nichts.

Wie lange dauert ein Obsorgeverfahren?

Das ist sehr unterschiedlich. Einvernehmliche Lösungen sind oft in wenigen Wochen erledigt. Strittige Verfahren mit psychologischem Gutachten dauern viele Monate, manchmal über ein Jahr. Eine Mediation geht meist deutlich schneller.

Ab welchem Alter zählt der Wille des Kindes?

Eine feste Grenze gibt es nicht, das Gericht berücksichtigt die Meinung des Kindes je nach seiner Reife. Ab zehn Jahren wird das Kind in der Regel persönlich angehört, jüngere Kinder über die Familiengerichtshilfe oder Sachverständige. Gegen den klaren Willen eines älteren Kindes setzen Gerichte selten etwas durch.

Kann die alleinige Obsorge später wieder geändert werden?

Ja. Ändern sich die Lebensumstände wesentlich, kann jeder Elternteil beim Bezirksgericht eine neue Regelung beantragen. Das Gericht prüft dann erneut, was dem Kind am besten entspricht.

Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kostenlose Erstauskunft gibt es zum Beispiel beim Amtstag Ihres Bezirksgerichts oder bei einer Familienberatungsstelle.

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